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Allgemeines:
Die Naturheilpraxis Michael Ditter, Wandlitz,
Isoldestraße 6 B,
ist eine ordentlich registrierte Praxis beim Kreisgesundheitsamt Eberswalde.
Mit dem Abschluss eines Behandlungsvertrags
mit der Naturheilpraxis Michael Ditter in Wandlitz bzw. an anderen Praxisorten, im
folgenden Naturheilpraxis genannt, erkennt der Patient/Klient ausdrücklich alle
nachfolgend aufgeführten Regelungen als Grundlage für eine Leistung seitens der
Naturheilpraxis an.
Behandlungen:
Die Leistungen der Naturheilpraxis erfolgen
in jedem Falle streng nach gesetzlichen, medizinischen und ethischen Sorgfaltsprinzipien,
bezogen auf den jeweiligen augenblicklichen Behandlungsbedarf eines Patienten. Es wird
grundsätzlich nach ganzheitlichen Gesichtspunkten therapiert, ausgehend davon, dass
Körper, Seele und Geist eine Einheit darstellen und eine Verbesserung des Gesamtzustandes
nur durch Beachtung aller Ebenen erreicht werden kann. Dafür ist eine Mitwirkung des
Patienten erforderlich.
Die Naturheilpraxis kann keinerlei
verbindliche Gewähr für die Wirksamkeit einer Behandlung garantieren.
Das Behandlungshonorar stellt somit kein
Maß für einen Behandlungserfolg dar, sondern lediglich eine Vergütung für die
aufgewendete Behandlungszeit sowie die damit verbundenen Kosten.
Honorare:
Für Gesetzlich krankenversicherte Personen
sind Behandlungen und Beratungen eine kostenpflichtige Privatleistung.
Honorare
werden als zeitbezogener Pauschalsatz vor der Behandlung vereinbart und sind grundsätzlich sofort nach
Abschluss einer Behandlung in Bar fällig. Scheck- oder Kartenzahlungen bzw. Lastschriften
sind nicht möglich.
Die dafür ausgestellten Quittungen können,
je nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages, steuermindernd geltend gemacht werden.
Privat krankenversicherte und
beihilfeberechtigte Personen können, je nach ihrem Tarif, die Rech-nungen
der
Naturheilpraxis bei ihrer Kasse zur Erstattung einreichen.
Die Honorare werden auf Grundlage der GeBüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker)
in der aktuellsten Fassung ermittelt,
ausgewiesen und abgerech-net. Auch für privatversicherte Personen sind
Honorare grundsätzlich sofort nach Abschluss einer Behandlung in Bar fällig.
Bei Rechnungsstellung
ist der ungekürzte
Betrag spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Rech-nungserhalt auf unser
Konto zu überweisen, unabhängig davon, wann oder in welcher Höhe die
Privatkasse diese Rechnung erstatten wird.
Eine Garantie für Kassenerstattung kann von der Naturheilpraxis nicht übernommen werden.
Auf Rechnungen/Quittungen ist eine
Umsatzsteuer nicht ausgewiesen, da Heilpraktiker freiberuflich und von
Gesetzes wegen umsatzsteuerbefreit sind.
Zahlungsverzug:
Ein Klient befindet sich beim Überschreiten
des Zahlungszieles automatisch im Zahlungsverzug.
Nach 14 Tage ergeht eine Zahlungserinnerung.
Nach Verstreichen der gesetzten Frist ergeht eine Mahnung mit pauschal 10,-
Mahngebühr für Aufwendungen und Ausfälle. Nach Verstreichen der Mahnfrist ohne
Zahlungs-eingang in ungekürzter Höhe wird ohne nochmalige Information der Vorgang an ein
Inkassobüro bzw. Rechts-anwalt oder Amtsgericht weitergeleitet.
Wir bitten zu beachten, dass wir
grundsätzlich auch bei kleineren Zahlungsverweigerungen, wie z.B. der Mahngebühr, das
Vollstreckungsverfahren einleiten, mit allen daraus für den Schuldner entstehenden
Mehrkosten.
Datenschutz:
Gemäß der bestehenden Rechtslage weisen wir darauf hin, dass personenbezogene- sowie im
Rahmen der Anamnese und Behandlung aufgenommene Daten ausschließlich für die Behandlung
selbst verwendet, streng vertraulich behandelt und in keinem Falle Dritten zur
Einsichtnahme oder Weiterverwendung zugänglich gemacht werden.
Schlussbestimmungen:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Leistungsvertrag mit
der Naturheilpraxis ist Bernau.
Für
alle Leistungen und Abrechnungen der Naturheilpraxis, die auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden, gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle
jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest
nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen
Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
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