Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz
dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher
sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt
zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 2
Definitionen
(1) Im
Sinne dieses Gesetzes bedeutet
-
"Wettbewerbshandlung"
jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines
fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die
Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;
-
"Marktteilnehmer"
neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder
Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
-
"Mitbewerber"
jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter
oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis steht;
-
"Nachricht"
jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über
einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst
ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen
ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches
Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die
Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der
sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.
(2) Für
den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 3
Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 4
Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im
Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
-
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch
Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen
unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
-
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die
Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern
auszunutzen;
-
den
Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
-
bei
Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken
die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
-
bei
Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
-
die Teilnahme
von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem
Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig
macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß
mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
-
die
Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft;
-
über die Waren,
Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den
Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet
oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den
Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht
erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat
der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes
Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der
Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
-
Waren oder
Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder
Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine
vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft
herbeiführt,
b) die
Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen
ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die
Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
-
Mitbewerber
gezielt behindert;
-
einer
gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 5
Irreführende Werbung
(1)
Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei
der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre
Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben
über:
-
die Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung,
Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung,
die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die
geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu
erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile
von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
-
den Anlass des
Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird,
und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die
Dienstleistungen erbracht werden;
-
die
geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und
die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine
geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder
Ehrungen.
Bei der
Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind
insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach
der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung
der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3)
Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender
Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die
darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
weitere
Abschnitte hier nicht zutreffend bzw. uninteressant
§ 6
Vergleichende Werbung
(1)
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen
Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder
Dienstleistungen erkennbar macht.
(2)
Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der
Vergleich
-
sich nicht auf
Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung bezieht,
-
nicht objektiv
auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen
ist,
-
im
geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem
Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder
Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
-
die
Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
-
die Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen
Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
-
eine Ware oder
Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten
Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
weitere
Abschnitte hier nicht zutreffend bzw. uninteressant
§ 7
Unzumutbare Belästigungen
(1)
Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer
Weise belästigt.
(2)
Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
-
bei einer
Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht
wünscht;
-
bei einer
Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung
oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche
Einwilligung;
-
bei einer
Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder
elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
-
bei einer
Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht
wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der
Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten
kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen.
(3)
Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer
Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
-
ein Unternehmer
im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem
Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
-
der Unternehmer
die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder
Dienstleistungen verwendet,
-
der Kunde der
Verwendung nicht widersprochen hat und
-
der Kunde bei
Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf
hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann,
ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen
entstehen.
Rechtsfolgen
§ 8
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer
dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(2)
Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder
Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der
Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die
Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
-
jedem
Mitbewerber;
-
rechtsfähigen
Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört,
die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die
Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
-
qualifizierten
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem
Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4
der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl.
EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
-
den Industrie-
und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4) Die
Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn
sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
weitere
Abschnitte hier nicht zutreffend bzw. uninteressant
§ 9
Schadensersatz
Wer dem § 3
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche
Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht
werden.
§ 10
Gewinnabschöpfung
(1) Wer
dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl
von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis
4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf
Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
weitere
Abschnitte hier nicht zutreffend bzw. uninteressant
hier nicht
zutreffend bzw. uninteressant
§ 18
Verwertung von Vorlagen
(1) Wer
die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften
technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte,
Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet
oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der
Versuch ist strafbar.
weitere
Abschnitte hier nicht zutreffend bzw. uninteressant
§ 19
Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1) Wer
zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen
versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen
Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich
bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem
anderen verabredet, eine Straftat nach den § 17 oder § 18 zu begehen oder zu
ihr anzustiften.
weitere
Abschnitte hier nicht zutreffend bzw. uninteressant
Schlussbestimmungen
hier nicht
zutreffend bzw. uninteressant
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