Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz
dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher
sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt
zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 3
Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
Rechtsfolgen
§ 8
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer
dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
§ 18
Verwertung von Vorlagen
(1) Wer
die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften
technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte,
Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet
oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der
Versuch ist strafbar.
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Wichtigste Bestimmungen des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG
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