Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz
dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher
sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt
zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 3
Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
Rechtsfolgen
§ 8
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer
dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(4) Die
Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn
sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
§ 9
Wichtigste
Bestimmungen des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
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